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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als
Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit
der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von
§ 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf der
Vorseite und die Anmerkungen im Anhang 1!
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort zu zahlen, bei
Lieferung nur in Vorkasse (Paypal, Überweisung oder Bar in unseren
Geschäftsräumen), Verzugszinsen
werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine
Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Waren und Aufträge sind in jedemfall durch eine Anzahlung in Höhe von min 55% zzgl. Mwst des Warenwertes, Kostenvoranschlages, Angebot oder Gutachten bei Bestellung zu entrichten
§ 5 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht
stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung
und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(2) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach
erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen
den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw.
diese Lücke ausfüllt.